Digitales Rechte-Management im Wohnzimmer
Rechte-Management contra Usability
Was darf der Fernsehzuschauer zukünftig noch?
Öffentlich-Rechtliches Fernsehen: Stets "Free to air"
All das beträfe natürlich nur das Pay-TV und das kommerzielle Free-TV, so Sedlmeyer. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen ermögliche es dagegen, im Ferienhaus ebenso auf die einmal erhaltenen Inhalte zuzugreifen. (Gegebenenfalls fällt hier noch extra Rundfunkgebühr an – Anm. d. Red.)
Selbst wenn in Folge von erfolgreichem "Hacken" eines DRM-Systems dessen Zulassung widerrufen würde und dank "Revocation" nur noch Schwarzbild zu sehen ist, soll der Empfang der öffentlich-rechtlichen Sender davon unbehelligt bleiben. Öffentlich-rechtliche Sendungen würden demnach auf den Schnittstellen zwischen Geräten nicht verschlüsselt. Lediglich die Weiterverbreitung von TV-Sendungen über das Internet soll bei öffentlich-rechtlichen Sendern gegebenenfalls unterbunden werden.
Ebenso sei es nicht akzeptabel, wenn DRM-Systeme an bestimmte Hardware oder einen Online-Server gebunden sind, da beim Konkurs des Anbieters oder der Anschaffung eines neuen Rechners die bereits bezahlten Musik- oder Filmnutzung verloren gehen oder sich gar ein mühevoll und kostspielig geflegtes Archiv in Luft auflöst. Gleiches gelte, wenn ein System nicht mehr funktioniert, ohne dass dem Benutzer infolge sinnvoller Rückmeldungen klar ist, wieso.
Kriminelle umgehen die DRM-Systeme, nur der korrekte Kunde stoße auf Probleme. So wie bei den "Raubkopierer sind Verbrecher"-Spots, mit denen nur zahlende Kinozuschauer verängstigt werden – für illegale Kopien werden diese Werbefilme selbstverständlich herausgeschnitten.














