Leitfaden - VEWA-Entwicklung
Arbeitsrecht-Leitfaden
Risiken bei Internet-Nutzung am Arbeitsplatz
Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot der privaten Nutzung, riskiert er arbeitsrechtliche Sanktionen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung. Wichtig in diesem Zusammenhang: Informationen, die z.B. unter Missachtung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers oder des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gewonnen werden, dürfen nicht gegen den Arbeitnehmer verwendet werden.
Geht es um mögliche Kontrollen der Internet-Nutzung durch den Arbeitgeber kommt es entscheidend darauf an, ob das Internet dienstlich oder privat sowie mit oder ohne Erlaubnis des Arbeitgebers genutzt wird. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, die Leistung eines Arbeitnehmers zu überprüfen und sich darüber zu informieren, wie der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. So hat er z.B. das Recht, sich den Inhalt geschäftlicher E-Mails zeigen zu lassen.
Bei privaten E-Mails ist die Lage anders: Duldet oder erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail oder Web am Arbeitsplatz, hat dieser angesichts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie des Fernmeldegeheimnisses und weiterer Bestimmungen des Teledienstgesetzes, Teledienstdatenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes wenig Kontrollmöglichkeiten.
Anders sieht es bei einer unerlaubten privaten Nutzung aus. Dann geht es um die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers. Dieses kann z.B. gegeben sein, wenn es um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder den begründeten Verdacht strafbarer Handlungen geht. Die möglichen Kontrollen umfassen in einem solchen Fall u.a. Zugangs- bzw. Verbindungsdaten, Teile der E-Mail-Adresse, die IP-Adresse usw.
In Fragen der Implementierung von E-Mail- oder Web-Filtering-Software ist ebenfalls zwischen individualrechtlichen Aspekten, die sich aus der bisherigen Nutzung im Unternehmen ergeben, und kollektivrechtlichen Aspekten zu unterscheiden. Diese betreffen die Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.





